FG Niedersachsen - Urteil vom 25.01.2005
13 K 555/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DB 2006, 128
DStRE 2006, 19
EFG 2005, 1936

Vermittlungsprovision; Lebensversicherung; Versicherungsvermittlung; Einkünfteerzielungsabsicht - Steuerpflicht der Vermittlungsprovision für Lebensversicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 13 K 555/00

DRsp Nr. 2005/20378

Vermittlungsprovision; Lebensversicherung; Versicherungsvermittlung; Einkünfteerzielungsabsicht - Steuerpflicht der Vermittlungsprovision für Lebensversicherung

1. Vermittelt ein Stpfl. den Abschluss einer Lebensversicherung und erhält er dafür eine Provision, so erbringt er eine sonstige Leistung, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Provision zu steuerpflichtigen Einnahmen führt. 2. Die weitere Verwendung der Provision schließt die Einkünfteerzielungsabsicht nicht aus.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine für den Abschluss eines Versicherungsvertrages vereinnahmte Provision nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist.