LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.08.2020
2 Sa 487/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 214/19

Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers als wichtiger KündigungsgrundEntbehrlichkeit der Abmahnung bei fortgesetzten Vermögensdelikten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 487/19

DRsp Nr. 2021/3899

Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers als wichtiger Kündigungsgrund Entbehrlichkeit der Abmahnung bei fortgesetzten Vermögensdelikten

Eine fristlose Kündigung bei Unterschlagung von Kundengeldern ist auch im Falle schuldlosen Handelns - hier wegen Spielsucht - rechtmäßig.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.11.2019 - 8 Ca 214/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der 1960 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten seit 11. Oktober 2011 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 15. bis 21 d. A.) als Kfz-Verkäufer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in dem von ihr betriebenen Autohaus regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.

1. 2.