BGH - Beschluß vom 26.01.2006
5 StR 334/05
Normen:
StGB § 263 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 624
StV 2006, 297
wistra 2006, 228
wistra 2006, 261
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.12.2004

Vermögensschaden beim Subventionsbetrug

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 5 StR 334/05

DRsp Nr. 2006/2758

Vermögensschaden beim Subventionsbetrug

1. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn durch die Täuschungshandlung das Gesamtvermögen des Verfügenden gemindert wird. 2. Bei Austauschverhältnissen ist der gebotene Vermögensvergleich aufgrund einer Saldierung von Leistung und Gegenleistung vorzunehmen. 3. Dieser Grundsatz findet auch bei Subventionsleistungen Beachtung. Deshalb fügt derjenige dem Staat als dem Subventionsgeber einen Schaden zu, der sich solche haushaltsrechtlich gebundenen Mittel erschleicht, obwohl er nicht zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe zählt. 4. Ein Schaden ergibt sich für den Subventionsgeber dann daraus, dass die zweckgebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen, Subventionsbetrugs, Steuerhinterziehung in 18 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung sowie vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.