Wird der private Pkw eines Arbeitnehmers für eine Dienstreise verwendet und dabei gestohlen, so kann der Arbeitnehmer den "Restbuchwert" (= der Wert, der sich bei Verteilung der Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Pkw - grundsätzlich fünf Jahre - im Zeitpunkt des Diebstahls ergibt) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (BFH vom 25.5.1992, BStBl II 1993, 44). Der sich ergebende Betrag kann auch vom Arbeitgeber als sog. Reisenebenkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden (Abschn. 40 Abs. 4
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