BGH - Beschluss vom 10.08.2017
1 StR 573/16
Normen:
StPO § 229; StGB § 16; StGB § 263 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 280
BFH/NV 2018, 174
StV 2018, 29
ZInsO 2017, 2313
wistra 2018, 42
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 04.05.2016

Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Prinzip der Gesamtsaldierung; Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung; Ermittlung der Bewirkung eines Vermögensschadens durch die Hingabe eines Darlehens; Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers

BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 1 StR 573/16

DRsp Nr. 2017/13357

Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Prinzip der Gesamtsaldierung; Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung; Ermittlung der Bewirkung eines Vermögensschadens durch die Hingabe eines Darlehens; Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers

Ein betrugsmäßiger Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwertes seines Vermögens führt. Dieser Anforderung wird ein Urteil nicht gerecht, in dem lediglich auf den Vermögensverlust abstellt wird, der dem geschädigten Finanzinstitut durch die Auszahlung der Immobilienkredite abzüglich des erzielten Versteigerungserlöses und der geleisteten Tilgungen entstanden ist, ohne den Wert der Rückzahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Werthaltigkeit der als Sicherheit bestellten Grundschulden zu ermitteln.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 4. Mai 2016 aufgehoben,

a)

mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte R. und der Mitangeklagte G. wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt worden sind;

b)

soweit der Angeklagte R. wegen der Taten zu II. 5. b., d. und f. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist;

c) 2. 3. 4.