FG Bremen - Urteil vom 07.11.2007
3 K 104/06 (5)
Normen:
BewG (1974) § 117 Abs. 1 Nr. 3 ; BewG (1990) § 117 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 591

Vermögensteuer; § 117 BewG; Betriebsvermögen eines nicht unter der Auflage der Betriebspflicht, der Kontrahierungspflicht und des Betriebszwangs stehenden Hafenbetriebs

FG Bremen, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 3 K 104/06 (5)

DRsp Nr. 2008/4593

Vermögensteuer; § 117 BewG; Betriebsvermögen eines nicht unter der Auflage der Betriebspflicht, der Kontrahierungspflicht und des Betriebszwangs stehenden Hafenbetriebs

1. Betriebsvermögen eines Hafenbetriebs ohne "Auflage" bleibt nicht gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 3 BewG 1974, 117 Nr. 2 BewG 1990 außer Ansatz. 2. Die Regelung der §§ 117 Abs. 1 Nr. 3 BewG 1974, 117 Nr. 2 BewG 1990 ist nicht verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine "Auflage" im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn rechtliche Bindungen nicht bestehen und lediglich faktische Zwänge zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Kontrahierung und der Beachtung der Tarife führen.

Normenkette:

BewG (1974) § 117 Abs. 1 Nr. 3 ; BewG (1990) § 117 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Betriebsvermögen des Hafenbetriebs der Klägerin nach § 117 BewG bei der Festsetzung der Vermögensteuer außer Ansatz bleibt.