Vermögensteuer; § 117 BewG; Betriebsvermögen eines nicht unter der Auflage der Betriebspflicht, der Kontrahierungspflicht und des Betriebszwangs stehenden Hafenbetriebs
FG Bremen, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 3 K 104/06 (5)
DRsp Nr. 2008/4593
Vermögensteuer; § 117BewG; Betriebsvermögen eines nicht unter der Auflage der Betriebspflicht, der Kontrahierungspflicht und des Betriebszwangs stehenden Hafenbetriebs
1. Betriebsvermögen eines Hafenbetriebs ohne "Auflage" bleibt nicht gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 3BewG 1974, 117 Nr. 2BewG 1990 außer Ansatz.2. Die Regelung der §§ 117 Abs. 1 Nr. 3BewG 1974, 117 Nr. 2BewG 1990 ist nicht verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine "Auflage" im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn rechtliche Bindungen nicht bestehen und lediglich faktische Zwänge zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Kontrahierung und der Beachtung der Tarife führen.