FG Niedersachsen - Urteil vom 02.06.2003
1 K 59/02
Normen:
AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; VStG;
Fundstellen:
EFG 2003, 1279

Vermögensteuer; Hinterziehungsvorsatz; Kapitalvermögen - Vorsatz der Vermögensteuerhinterziehung bei geringem Kapitalvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 1 K 59/02

DRsp Nr. 2003/10379

Vermögensteuer; Hinterziehungsvorsatz; Kapitalvermögen - Vorsatz der Vermögensteuerhinterziehung bei geringem Kapitalvermögen

Im Hinblick auf die Hinterziehung von Vermögensteuer ist Vorsatz nur dann gegeben, wenn dem Stpfl. bewusst war, dass er vermögensteuerpflichtig ist und er eine Vermögensteuererklärung hätte abgeben müssen. Das gilt insbesondere dann, wenn das steuerpflichtige Vermögen relativ gering war.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; VStG;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Beklagte Vermögensteuer für die Stichtage 01.01.1989, 01.01.1990 und 01.01.1993 festsetzen durfte.

Der Kläger gab in der Vergangenheit keine Vermögensteuererklärungen ab. In seinen Einkommensteuererklärungen 1989 - 1991, die er durch einen Steuerberater erstellen ließ, gab er die Höhe seiner Einnahmen aus Kapitalvermögen mit 661 DM (1989), 1.112 DM (1990) und 509 DM (1991) an. Im Zuge von Ermittlungen gegen Kunden von Sparkassen, die nach Einführung der Zinsabschlagsteuer Geld nach Luxemburg transferiert hatten, stellte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) fest, dass der Kläger im Jahre 1994 Wertpapiere von der Sparkasse L. auf die Deka Bank Lux übertragen hatte.