Streitig ist die Frage, ob der Beklagte Vermögensteuer für die Stichtage 01.01.1989, 01.01.1990 und 01.01.1993 festsetzen durfte.
Der Kläger gab in der Vergangenheit keine Vermögensteuererklärungen ab. In seinen Einkommensteuererklärungen 1989 - 1991, die er durch einen Steuerberater erstellen ließ, gab er die Höhe seiner Einnahmen aus Kapitalvermögen mit 661 DM (1989), 1.112 DM (1990) und 509 DM (1991) an. Im Zuge von Ermittlungen gegen Kunden von Sparkassen, die nach Einführung der Zinsabschlagsteuer Geld nach Luxemburg transferiert hatten, stellte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) fest, dass der Kläger im Jahre 1994 Wertpapiere von der Sparkasse L. auf die Deka Bank Lux übertragen hatte.
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