FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2000
10 V 938/00 A (E, V)
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 1 ; StGB § 2 Abs. 3 ; EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; VStG § 10 Nr. 1 ;

Vermögensteuer; Zinseinkünfte vor 1993; Steuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung - Steuerhinterziehung und Festsetzungsverjährung bei

FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 10 V 938/00 A (E, V)

DRsp Nr. 2001/1559

Vermögensteuer; Zinseinkünfte vor 1993; Steuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung - Steuerhinterziehung und Festsetzungsverjährung bei

1. Unabhängig von der Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung der Vermögensteuer als Steuerhinterziehung steht die Verfassungswidrigkeit des bis zum 31.12.1996 weiter anwendbaren VStG der Verlängerung der Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer auf 10 Jahre nicht entgegen. 2. Nachdem der Gesetzgeber ab 1993 eine verfassungskonforme Neuregelung der Zinsbesteuerung getroffen hat und deshalb die vom BVerfG für deren Verfassungswidrigkeit genannte Bedingung nicht eingetreten ist, stellt die vorsätzliche Verkürzung von Einkommensteuer auf Zinsen in den Jahren 1990 und 1991 eine Steuerhinterziehung mit der Folge der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre dar.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 1 ; StGB § 2 Abs. 3 ; EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; VStG § 10 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berechtigung des Antragsgegners, im Jahre 1999 geänderte Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1986 bis 01.01.1994 zu erlassen sowie Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen 1986 bis 1996 zu besteuern.