FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2010
5 K 2353/08
Normen:
§§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 22 Nr. 1 Satz 1, 12 Nrn. 1 und 2 EStG,; § 323 ZPO;

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 5 K 2353/08

DRsp Nr. 2012/3007

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Wird bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbart, dass das Recht, eine Abänderung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO zu verlangen, für die Dauer der Unterbringung des Zahlungsempfängers in einem Alten- oder Pflegeheim ausgeschlossen ist, liegt keine dauernde Last (sondern nur eine Leibrente) vor, und zwar auch dann, wenn die Versorgungsleistungen im Vertrag als „dauernde Last“ bezeichnet sind.

Normenkette:

§§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 22 Nr. 1 Satz 1, 12 Nrn. 1 und 2 EStG,; § 323 ZPO;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger den im Streitjahr 2004 an seine Eltern gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt 19.717,-- € in voller Höhe oder nur in Höhe von 12.264,-- € als Sonderausgaben (Renten bzw. dauernde Lasten) zum Abzug bringen kann.

Die Kläger sind Ehegatten, die gemäß den §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz - EStG - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Einkünfte er nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Die Veranlagungen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2004 wurde erklärungsgemäß - jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - nach § 164 Abgabenordnung - AO - durchgeführt.