FG Münster - Urteil vom 20.11.2001
12 K 4166/00 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1409
EFG 2002, 672

Vermögensübergabeverträge zwischen nahen Angehörigen - Fremdvergleichskriterien - Steuerliche Anerkennung trotz Nichtbeachtung einer Wertsicherungsklausel - Abzug der Versorgungsleistungen als dauernde Last

FG Münster, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 12 K 4166/00 E

DRsp Nr. 2002/4641

Vermögensübergabeverträge zwischen nahen Angehörigen - Fremdvergleichskriterien - Steuerliche Anerkennung trotz Nichtbeachtung einer Wertsicherungsklausel - Abzug der Versorgungsleistungen als dauernde Last

1) Übertragen Eltern mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge ihr Vermögen auf einen oder mehrere Abkömmlinge und bedingen sie sich gleichzeitig von den Übertragsnehmern die Leistung eines ausreichenden Lebensunterhalts bis zu ihrem Tod aus, sind die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an den Vermögensübergeber erbrachten Versorgungsleistungen als dauernde Last abziehbar. 2) Für die steuerrechtliche Anerkennung eines Versorgungsvertrags reicht es aus, wenn die Parteien sich in den wesentlichen Punkten an die Vereinbarung gehalten haben; die bloße Nichtanwendung oder Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel ist daher steuerlich unschädlich, solange der Ausgangsbetrag tatsächlich gezahlt und damit die Hauptleistungspflicht erfüllt wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1997 und 1998 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden.