Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen, die die Klägerin als Vermögensübernehmerin im Jahre 2010 (Streitjahr) gegenüber ihren Eltern aufgrund eines Hofübergabevertrages erbracht hat, als Versorgungsleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind. Im Einzelnen geht es um eine Ratenzahlung auf eine einmalige Zahlungsverpflichtung und um die Erfüllung von Einkommensteuerschulden der Eltern aus einem vor der Hofübergabe liegenden Veranlagungsjahr.
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