BFH - Beschluß vom 08.06.2000
VII B 294/99
Normen:
BGB § 419 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 168

Vermögensübernahme gem. § 419 BGB; mangelhafte Sachaufklärung

BFH, Beschluß vom 08.06.2000 - Aktenzeichen VII B 294/99

DRsp Nr. 2000/9796

Vermögensübernahme gem. § 419 BGB; mangelhafte Sachaufklärung

Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung durch das FG zur Frage, ob eine Vermögensübernahme im Ganzen i.S.v. § 419 BGB gegeben war, ist nicht begründet, wenn die Stpfl. den vermeintlichen Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt haben.

Normenkette:

BGB § 419 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung durch das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht ausreichend dargelegt worden.