I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte 1979 mit ihrem Ehemann nach zehnjähriger Ehe notariell Gütertrennung vereinbart; Zugewinnansprüche für die Vergangenheit schlossen sie in dem Vertrag aus. Im Vorgriff auf ihre Scheidung und um bisher nicht erfüllte Zugewinn- und Ausgleichsansprüche aus der übrigen Ehezeit nachzuholen, übertrug der Ehemann im Jahr 2000 der Klägerin zwei Grundstücke, die ihm sein Vater in den Jahren 1976 bzw. 1992 unentgeltlich übereignet hatte.
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