Streitig ist, ob die Kläger die in den Streitjahren an die Eltern des Klägers gezahlten Beträge in voller Höhe oder nur in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben (Renten bzw. dauernde Lasten) zum Abzug bringen können.
Die Klägerin sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
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