Streitig ist, ob der Kläger den in 2010 an seine Eltern gezahlten Betrag in Höhe von 3.600,00 € in voller Höhe oder nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) zum Abzug bringen kann.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Personenbeförderung) sowie aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 hat er einen Betrag von 8.760,00 € als dauernde Last (Sonderausgabe) geltend gemacht.
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