Streitig ist, ob der Kläger Zahlungen, zu denen er sich im notariellen Vertrag vom 22. Dezember 2005 im Zusammenhang mit der Übernahme des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes verpflichtet hat, in voller Höhe als dauernde Last oder nur mit dem Ertragsanteil als Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz - EStG - als Sonderausgabe abziehen kann.
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