Bei einem Vermögensübergabevertrag handelt es sich zwar grundsätzlich um ein einheitliches Vertragsverhältnis, das im Regelfall auch hinsichtlich seiner steuerlichen Anerkennung einheitlich zu beurteilen ist. Allerdings hat auch der BFH eine getrennte Beurteilung von einzelnen Vertragselementen zugelassen (BFH v. 18.3.1980, BStBl II 1980, 501). Im Streitfall führte dies dazu, dass die vom Bilanzgewinn abhängige Umsatzrente (Jahreszahlung) wegen nicht vertragsgemäßer Durchführung der Zahlungsmodalitäten steuerlich nicht anerkannt werden konnte.
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