FG München - Urteil vom 18.06.2012
7 K 1217/09
Normen:
EStG 2006 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) bb); EStG 2006 § 22 Nr. 1 S. 1; ZPO § 323;

Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen Besteuerung beim Empfänger der Versorgungsleistungen mit Ertragsanteil bei fehlender Abänderbarkeit

FG München, Urteil vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 7 K 1217/09

DRsp Nr. 2012/15898

Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen Besteuerung beim Empfänger der Versorgungsleistungen mit Ertragsanteil bei fehlender Abänderbarkeit

Werden Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart, sind diese nach der BFH-Rechtsprechung zwar „im Regelfall” abänderbar mit der Folge, dass sie beim Empfänger voll und nicht mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind. Ergibt sich aus dem Übergabevertrag aber, dass sich die an die Eltern des Übernehmers zugesagten monatlichen Zahlungen beim Tod eines der Elternteile nicht verringern und fehlen Anhaltspunkte, dass die Zahlungsverpflichtung von der Leistungsfähigkeit des Übernehmers abhängig ist, so sind die zugesagten Versorgungsleistungen nicht abänderbar und damit beim Empfänger als Leibrente mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

1. Der Einkommensteueränderungsbescheid 2006 vom 4. September 2008 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 20. März 2009 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.