1. Der Einkommensteueränderungsbescheid 2006 vom 4. September 2008 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 20. März 2009 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
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