FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2008
12 K 4177/06 B
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Vermögensverfall bei hohen Steuerrückständen eines Steuerberaters; Keine Prüfung der Erfolgsaussicht von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide im berufsgerichtlichen Verfahren; Gefährdung der Auftraggeberinteressen, wenn nur eine von mehreren Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 12 K 4177/06 B

DRsp Nr. 2009/17601

Vermögensverfall bei hohen Steuerrückständen eines Steuerberaters; Keine Prüfung der Erfolgsaussicht von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide im berufsgerichtlichen Verfahren; Gefährdung der Auftraggeberinteressen, wenn nur eine von mehreren Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird

1. Ein Vermögensverfall im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Davon ist auszugehen, wenn erhebliche Steuerschulden (im Streitfall rund 230.000 EUR) bestehen, die mit den zur Verfügung stehenden Einkünften in absehbarer Zeit nicht beglichen werden können. 2. Es kann nicht Aufgabe des FG in einem berufsgerichtlichen Verfahren sein, die Erfolgsaussichten von Einsprüchen des Klägers zu prüfen. Hat der darlegungsbelastete Berufsangehörige keine Aussetzung der Vollziehung beantragt und auch nicht durch einen besonders qualifizierten, mit entsprechenden Unterlagen untermauerten Vortrag die Fehlerhaftigkeit der betreffenden Bescheide dargetan, ist in diesem Zusammenhang zunächst einmal von den Festsetzungen der Steuerbescheide auszugehen.