Das FG hält den Sachverhalt für vergleichbar mit einem Darlehensverlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch hier ist es ausgeschlossen, den Ausfall des Anspruchs auf Darlehenrückgewähr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (vgl. BFH v. 1.9.1997; BFH/NV 1998, 450), weil im Bereich der Überschusseinkünfte grundsätzlich (Ausnahme z.B. AfA) positive und negative Wertveränderungen außer Betracht bleiben.
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