FG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2006
12 K 4964/04 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 20 § 23 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 354

Vermögensverwaltungsgebühren; Werbungskosten; Abzug; Zuordnung; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Privates Veräußerungsgeschäft; Bestandsverwaltung; Umschichtungskosten - Kein fester Aufteilungsmaßstab bei Werbungskosten-Gemengelage von Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 12 K 4964/04 E

DRsp Nr. 2007/9085

Vermögensverwaltungsgebühren; Werbungskosten; Abzug; Zuordnung; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Privates Veräußerungsgeschäft; Bestandsverwaltung; Umschichtungskosten - Kein fester Aufteilungsmaßstab bei Werbungskosten-Gemengelage von Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Eine pauschale Vermögensverwaltungsgebühr, die auch Aktivitäten für private Veräußerungsgeschäfte abdeckt, ist in voller Höhe den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. 2. Ein auf die privaten Veräußerungsgeschäfte entfallender Anteil muss eindeutig bestimmbar sein. 3. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Erfahrungen in der Praxis eine Aufteilung zwischen Bestandsverwaltung und Umschichtung des Vermögens im Verhältnis 50 zu 50 nahe legen könnten (gegen Verfügungen der OFD Düsseldorf - S 2210 A - St 212 (D), S 2210- 10 - St 222 (K) und der OFD Münster - S 2128 - 30 - St 22 - 33 vom 28.10.2004, DB 2004, 2450 ff.).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 20 § 23 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden als Eheleute für 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, in wieweit sie Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen können.