I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schuldete Lohn- und Umsatzsteuer für April 2001 bis Juni 2002. Nach einer Vollstreckungsankündigung über 16 766,21 EUR beantragte er Stundung und Ratenzahlung. Der Antrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos.
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