VGH Bayern - Urteil vom 31.07.2020
15 B 19.832
Normen:
BayBO Art. 6; BayBO Art. 76; BGB § 242;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 18733
DÖV 2020, 994
NVwZ-RR 2020, 1004
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 14.875

Verneinung eines nachbarlichen Schutzanspruches auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen eine Dachterrasse mit dem Ziel eines Abbruchs bzw. eines Rückbaus sowie mit dem Ziel einer Nutzungsuntersagung aufgrund einer materiellen Verwirkung; Verwirkung eines Schutzanspruches auf bauordnungsrechtliches Eingreifen gegen eine formell und materiell baurechtswidrige genehmigungspflichtige Dachterrasse und ihre Nutzung

VGH Bayern, Urteil vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 15 B 19.832

DRsp Nr. 2020/12639

Verneinung eines nachbarlichen Schutzanspruches auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen eine Dachterrasse mit dem Ziel eines Abbruchs bzw. eines Rückbaus sowie mit dem Ziel einer Nutzungsuntersagung aufgrund einer materiellen Verwirkung; Verwirkung eines Schutzanspruches auf bauordnungsrechtliches Eingreifen gegen eine formell und materiell baurechtswidrige genehmigungspflichtige Dachterrasse und ihre Nutzung

Ein verwirktes Recht, dessen Geltendmachung grundsätzlich auf Dauer ausgeschlossen bleibt, kann ganz oder teilweise wieder "aufleben" bzw. trotz Vertrauensbetätigung des Verpflichteten fortbestehen, wenn mit einer Änderung der baulichen Anlage oder einer Änderung deren Nutzung eine intensivere oder neue Beeinträchtigung der nachbarlichen Rechtsposition einhergeht.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBO Art. 6; BayBO Art. 76; BGB § 242;

Tatbestand