BFH - Beschluss vom 23.10.2006
VII B 248/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 96 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 ; TabakStG § 21 ; ZK Art. 40 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 524
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3144/00

Vernichtung beschlagnahmter Zigaretten keine Beweisvereitelung

BFH, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen VII B 248/05

DRsp Nr. 2007/660

Vernichtung beschlagnahmter Zigaretten keine Beweisvereitelung

Die Vernichtung beschlagnahmter und im Steuergebiet aufgrund fehlender Kennzeichnung nicht verkehrsfähiger Zigaretten beinhaltet keine schuldhafte Pflichtverletzung der Zollverwaltung, die einer Beweisvereitelung gleichkäme.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 96 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 ; TabakStG § 21 ; ZK Art. 40 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein belgischer Staatsangehöriger, führte 1998 als Fahrer eines LKW von Polen über das Zollamt Forst-Autobahn eine Ladung Decken und Kissen nach Deutschland ein. Bei der Kontrolle der Fahrzeugladung wurden 1 600 000 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten mit polnischen Steuerzeichen festgestellt. Bei der sich anschließenden Vernehmung gab der Kläger an, dass er von den Zigaretten nichts gewusst habe. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte daraufhin mit Bescheid vom 26. Juni 2000 Einfuhrabgaben fest und nahm den Kläger sowie den Beifahrer gesamtschuldnerisch auch als Schuldner der Tabaksteuer nach § 21 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) i.V.m. Art. 202 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) in Höhe von 232 000 DM in Anspruch. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.