I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein belgischer Staatsangehöriger, führte 1998 als Fahrer eines LKW von Polen über das Zollamt Forst-Autobahn eine Ladung Decken und Kissen nach Deutschland ein. Bei der Kontrolle der Fahrzeugladung wurden 1 600 000 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten mit polnischen Steuerzeichen festgestellt. Bei der sich anschließenden Vernehmung gab der Kläger an, dass er von den Zigaretten nichts gewusst habe. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte daraufhin mit Bescheid vom 26. Juni 2000 Einfuhrabgaben fest und nahm den Kläger sowie den Beifahrer gesamtschuldnerisch auch als Schuldner der Tabaksteuer nach §
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|