FG Düsseldorf - Urteil vom 24.07.2014
11 K 4587/12 BG
Normen:
BewG § 33 Abs. 1; BewG § 33 Abs. 2; BewG § 33 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2; BewG § 51 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1374

Verpachtung einer Hofstelle zur privaten Reitpferdehaltung und Nutzung mitverpachteter Weideflächen zur Futtererzeugung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 11 K 4587/12 BG

DRsp Nr. 2015/11142

Verpachtung einer Hofstelle zur privaten Reitpferdehaltung und Nutzung mitverpachteter Weideflächen zur Futtererzeugung

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.d. § 33 Abs. 1 BewG setzt eine entsprechende erwerbswirtschaftliche Nutzung der verpachteten Flächen durch den Pächter voraus. Die Rechtsgrundsätze der BFH-Entscheidung vom 18.12.1985 II B 35/85 (BStBl. II 1986, 282) zu § 33 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 BewG, wonach die Zugehörigkeit der zur privaten Reitpferdehaltung genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen durch die Tierhaltung als Liebhaberei nicht berührt wird, lassen sich auf Verpachtungsfälle nur dann anwenden, wenn durch die Verpachtung land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Grundstückseigentümers fortbesteht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Pächter die Hof- und Gebäudeflächen sowie Sportflächen und einen Reitplatz ausschließlich zum Halten von Reitpferden zur privaten Freizeitgestaltung nutzt und mitverpachtete Wald-/Weideflächen allein dem weiteren Auslauf und der Futtererzeugung für die Pferde dienen.

Normenkette:

BewG § 33 Abs. 1; BewG § 33 Abs. 2; BewG § 33 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2; BewG § 51 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Grundbesitz auf den 01.01.2012 als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist.