FG Niedersachsen - Urteil vom 10.05.2006
12 K 135/02
Normen:
EStG § 16 ;

Verpachtung; Kundenstamm; Einzelunternehmer; Ruhender Gewerbebetrieb - Verpachtung des Kundenstamms eines Einzelunternehmens als ruhender Gewerbebetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 12 K 135/02

DRsp Nr. 2008/21239

Verpachtung; Kundenstamm; Einzelunternehmer; Ruhender Gewerbebetrieb - Verpachtung des Kundenstamms eines Einzelunternehmens als ruhender Gewerbebetrieb

1. Zur Veräußerung bzw. zur Aufgabe eines ganzen Gewerbebetriebs. 2. Die Veräußerung unterscheidet sich von der Betriebsaufgabe dadurch, dass bei Ersterer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen einzigen Erwerber veräußert werden. 3. Wird ein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva an eine zuvor vom Einzelunternehmer gegründete GmbH veräußert, so geht auch der Geschäftswert des Einzelunternehmens auf die GmbH über. 4. Ausnahmsweise kann der Firmenwert dann alleiniger Gegenstand einer separaten Nutzung sein, wenn er an die Person des Einzelunternehmers geknüpft ist. Dann muss der Firmenwert aber unternehmer- und nicht unternehmensbezogen sein. Bei einem Handelsunternehmen ist das nicht der Fall. 5. Geht der Firmenwert mit über, so ist er als Entnahme in die Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns einzubeziehen und mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

Normenkette:

EStG § 16 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um steuerliche Bedeutung eines Vertrages über die Nutzung des Kundenstammes und des Know-hows zwischen dem Kläger W. und der W. GmbH.