BFH - Beschluss vom 26.08.2009
VII B 174/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1149
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 377/07

Verpächter eines zur Milchbewirtschaftung genutzten landwirtschaftlichen Betriebs als Erzeuger der auf dem Hof produzierten Milch; Revision eines Verpächters eines Bauernhofes gegen eine Anmeldung zur Milchabgabe

BFH, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen VII B 174/08

DRsp Nr. 2010/6234

Verpächter eines zur Milchbewirtschaftung genutzten landwirtschaftlichen Betriebs als Erzeuger der auf dem Hof produzierten Milch; Revision eines Verpächters eines Bauernhofes gegen eine Anmeldung zur Milchabgabe

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den von ihm zur Milchbewirtschaftung genutzten landwirtschaftlichen Betrieb für mehrere Jahre zwei anderen Landwirten jeweils für einen Teilzeitraum des Milchwirtschaftsjahres, nämlich für den Monat Dezember bzw. die Monate April bis Juni verpachtet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) sieht den Kläger gleichwohl als Erzeuger der gesamten auf dem Hof produzierten Milch an; deshalb sind wegen Überlieferung der betrieblichen Referenzmenge für die Milchwirtschaftsjahre 2001/02 und 2003/04 Anmeldungen über insgesamt ca. 100.000 EUR Milchabgabe ergangen.

Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) im zweiten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen, weil es nach Beweiserhebung zu der Überzeugung gelangt ist, dass es die Gesamtwürdigung der Verhältnisse nicht zulasse, die Pächter als Erzeuger der in der Pachtzeit an die Molkerei gelieferten Milchmengen anzusehen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.