FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2011
12 V 12089/11
Normen:
EStG § 4h Abs. 1; EStG § 4h Abs. 2; KStG § 8a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; AO § 351 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 555

Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als Anwendungsfall des § 8a Abs. 2 KStG Verfassungsmäßigkeit der Zinsschrankenregelung ernstlich zweifelhaft Öffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht vorrangig gegenüber Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 12 V 12089/11

DRsp Nr. 2012/2853

Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als Anwendungsfall des § 8a Abs. 2 KStG Verfassungsmäßigkeit der Zinsschrankenregelung ernstlich zweifelhaft Öffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht vorrangig gegenüber Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an der fremdfinanzierten Gesellschaft einen Anwendungsfall des § 8a Abs. 2 KStG darstellt. 2. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 4h EStG, 8a KStG bestehen ernstliche Zweifel. 3. Der Einwand der Größenordnung der mit der Zinsschrankenregelung verbundenen Steuermehreinnahmen ist nicht geeignet, das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung als vorrangig gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beurteilen. 4. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzung von Nachzahlungszinsen und Solidaritätszuschlag ist unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung wendet.