FG Brandenburg - Urteil vom 09.04.2003
2 K 2045/02
Normen:
EStG (2000) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 12 Nr. 1 ; LStR 2000 R 39 Abs. 1 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1079

Verpflegungsmehraufwand anlässlich beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit; ohne Nachweis kein über 30 DM hinausgehender Werbungskostenazug für Kontoführung und Porto; Einkommensteuer 2000

FG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 2 K 2045/02

DRsp Nr. 2003/9328

Verpflegungsmehraufwand anlässlich beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit; ohne Nachweis kein über 30 DM hinausgehender Werbungskostenazug für Kontoführung und Porto; Einkommensteuer 2000

1. Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige vereinfachungshalber zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihm dabei Mahlzeiten, z.B. vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, teil- oder unentgeltlich überlassen worden sind (Anschluss an R 39 Abs. 1 S. 3 LStR 2000). 2. Das gilt aber dann ausnahmsweise nicht, wenn ohne das Erfordernis von Verwaltungsermittlungen unzweifelhaft feststeht, dass dem Steuerpflichtigen keine Mehraufwendungen entstanden sind (hier: Beamter, der bei Dienstreisen eine unentgeltliche Vollverpflegung -Frühstück, Mittag- und Abendessen- erhalten hat). 3. Keine Anerkennung nicht nachgewiesener Aufwendungen für Kontoführung und Porti über die Nichtaufgriffsgrenze der Verwaltung von 30 DM hinaus.

Normenkette:

EStG (2000) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 12 Nr. 1 ; LStR 2000 R 39 Abs. 1 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: