BFH - Urteil vom 11.04.2006
VI R 52/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2237
DStRE 2006, 1509
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 624/03

Verpflegungsmehraufwand; Auswärtstätigkeit

BFH, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen VI R 52/05

DRsp Nr. 2006/25940

Verpflegungsmehraufwand; Auswärtstätigkeit

1. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei nicht selbstständiger Tätigkeit ist seit In-Kraft-treten des JStG 1996 nur noch bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit denkbar.2. Ein im Hafengebiet tätiger sog. "Festmacher", der nur in einem begrenzten und überschaubaren Teil des Hafengebiets tätig gewesen ist, kann keine Verpflegungspauschalen geltend machen.3. Hat der "Festmacher" im Hafengebiet keinen ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt (regelmäßige Arbeitsstätte), so können ihm u. U. Verpflegungspauschalen für drei Monate zustehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen.