FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.02.2003
2 K 337/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 ; EStG § 3 Nr. 16 ; EStG § 9 Abs. 5 ; LStR 1993 Abschn. 39 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1195

Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit; Wohnungsbegriff i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG; Geltung der Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit; Einkommensteuer 1997

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 2 K 337/00

DRsp Nr. 2003/8474

Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit; Wohnungsbegriff i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG; Geltung der Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit; Einkommensteuer 1997

1. Befindet sich der Lebensmittelpunkt eines eine Einsatzwechseltätigkeit ausübenden Arbeitnehmers in der Wohnung seiner Familie, bemisst sich die Höhe des Verpflegungsmehraufwands bei der Einsatzwechseltätigkeit auch dann nach der Abwesenheitsdauer von der Familienwohnung, wenn der Weg zur Arbeit von einer Unterkunft am Tätigkeitsort angetreten wird (entgegen FG des Landes Brandenburg Urt. vom 12.12.2001 2 K 1668/00, EFG 2002, 321). 2. Auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt (entgegen FG des Landes Sachsen-Anhalt Urt. vom 5.3.2002, 4 K 30010/99, EFG 2002, 1027, ebenso FG Thüringen Urt. vom 28.2.2001 III 634/00, EFG 2001, 884).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 ; EStG § 3 Nr. 16 ; EStG § 9 Abs. 5 ; LStR 1993 Abschn. 39 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen im Jahr 1997.