I.
Der Kläger ist als Forstamtmann nichtselbständig tätig. Für das Jahr 1998 sind Verpflegungsmehraufwendungen streitig; fraglich ist, ob der Kläger eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt.
Der Kläger ist beim Forstamt W tätig, seine Dienststelle befindet sich in A. Dem Forstamt sind die staatlichen Waldteile in S, Staatswaldteile zwischen Kund L und Waldteile bei B bzw. A zugeordnet. Diese Wälder stehen zum Teil nicht in räumlichem Zusammenhang und erstrecken sich auf einen Umkreis von maximal 11 km (Luftlinie).
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