FG München - Urteil vom 06.05.2003
6 K 4468/00
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ; EStG § 11 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ;

Verpflegungsmehraufwand eines Forstamtmannes

FG München, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 4468/00

DRsp Nr. 2003/8241

Verpflegungsmehraufwand eines Forstamtmannes

Ist der Steuerpflichtige in mehreren nicht zusammenhängenden Waldteilen tätig, die sich alle in einem Umkreis von maximal 11 km befinden, kann gleichwohl nicht von wechselnden Einsatzgebieten i.S des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG ausgegangen werden.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ; EStG § 11 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist als Forstamtmann nichtselbständig tätig. Für das Jahr 1998 sind Verpflegungsmehraufwendungen streitig; fraglich ist, ob der Kläger eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt.

Der Kläger ist beim Forstamt W tätig, seine Dienststelle befindet sich in A. Dem Forstamt sind die staatlichen Waldteile in S, Staatswaldteile zwischen Kund L und Waldteile bei B bzw. A zugeordnet. Diese Wälder stehen zum Teil nicht in räumlichem Zusammenhang und erstrecken sich auf einen Umkreis von maximal 11 km (Luftlinie).