Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger wurde in 1998 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er war in diesem Veranlagungszeitraum als Rettungsassistent bei der A tätig und machte in diesem Zusammenhang Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit in Höhe von 2.250,-- DM (225 Tage zu 10,-- DM) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab.
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