FG München - Urteil vom 11.03.2002
8 K 2411/00
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 641

Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten als Werbungskosten eines Arbeitnehmers mit mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 11.03.2002 - Aktenzeichen 8 K 2411/00

DRsp Nr. 2003/3296

Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten als Werbungskosten eines Arbeitnehmers mit mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten; Einkommensteuer 1997

Bei einem Arbeitnehmer mit mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten richtet sich der Werbungskostenabzug der notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung und der Übernachtungskosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung. Folglich ist die zum 1.1.1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung der Abzugsmöglichkeit zu beachten.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger übt neben seiner selbständigen Tätigkeit als Architekt in ... seit dem 1. April 1992 eine nichtselbständige Tätigkeit als Dozent in ... aus. Die Lehrtätigkeit übt er von Dienstag bis Donnerstag in ... aus. Zu diesem Zweck hat sich der Kläger in ... ein Einzimmerappartement angemietet.

Im Verfahren ist die einkommensteuerliche Behandlung der Mietaufwendungen und der Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich der Tätigkeit in ... streitig.