FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 19.02.2010
6 K 228/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5;

Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 6 K 228/09

DRsp Nr. 2010/8731

Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern

1. Linienbusfahrer beginnen und beenden ihren Fahrdienst regelmäßig an einem Busdepot. 2. Das Busdepot stellt den Tätigkeitsmittelpunkt der Linienbusfahrer dar. 3. Linienbusfahrer üben deshalb keine Fahrtätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG aus. 4. Maßgeblich für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen von Linienbusfahrern ist deshalb deren arbeitstägliche Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.