BFH vom 31.01.1997
VI R 98/94

Verpflegungsmehraufwand wegen langer Arbeitsschicht?

BFH, vom 31.01.1997 - Aktenzeichen VI R 98/94

DRsp Nr. 1997/8120

Verpflegungsmehraufwand wegen langer Arbeitsschicht?

Ungewöhnlich lange Arbeitsschichten führen nicht zum Abzug pauschaler Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Für die Praxis:

Aufwendungen für die Ernährung gehören grundsätzlich - Ausnahmen bei Auswärtstätigkeit und beruflich veranlaßter doppelter Haushaltsführung - zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer berufsbedingt arbeitstäglich überdurchschnittlich oder ungewöhnlich lange von seiner Wohnung abwesend ist. Die erstmals 1990 in Abschn. 33 Abs. 2 Nr. 4 LStR aufgenommene Regelung ist von der Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt worden (BFH vom 21.1.1994, BStBl II, 418).