Aufwendungen für die Ernährung gehören grundsätzlich - Ausnahmen bei Auswärtstätigkeit und beruflich veranlaßter doppelter Haushaltsführung - zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer berufsbedingt arbeitstäglich überdurchschnittlich oder ungewöhnlich lange von seiner Wohnung abwesend ist. Die erstmals 1990 in Abschn. 33 Abs. 2 Nr. 4
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