FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2008
4 K 1/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
EFG 2009, 242

Verpflegungsmehraufwendungen - Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Tätigkeit an verschiedenen Stellen eines abgegrenzten Hafengebiets

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 1/07

DRsp Nr. 2009/3740

Verpflegungsmehraufwendungen - Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Tätigkeit an verschiedenen Stellen eines abgegrenzten Hafengebiets

1. Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. 2. Ist ein Stpfl. in einem eng begrenzten und überschaubaren Teil eines Hafengebiets tätig geworden, so übt er dort - selbst wenn keine regelmäßige Arbeitsstelle vorhanden ist - eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, bei der ihm Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate zustehen. 3. Von der Drei-Monats-Frist werden alle längerfristigen Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte ohne Rücksicht darauf erfasst, in welcher konkreten Form sie ausgeübt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein an verschiedenen Stellen des Hafengebiets in A eingesetzter Hafenarbeiter eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.