FG Münster - Urteil vom 06.05.2002
4 K 1836/00 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S 2 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Verpflegungsmehraufwendungen - Bereitschaftsdienste in anderer Klinik keine Einsatzwechseltätigkeit

FG Münster, Urteil vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 4 K 1836/00 E

DRsp Nr. 2002/12219

Verpflegungsmehraufwendungen - Bereitschaftsdienste in anderer Klinik keine Einsatzwechseltätigkeit

1. Eine Krankenschwester, die zusätzlich zu ihrer Tätigkeit in einer Klinik Bereitschaftsdienste in einer anderen Klinik ihres Arbeitgebers leistet, übt keine Einsatzwechseltätigkeit aus. 2. Die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung durch das JStG 1996 ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S 2 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob als Werbungskosten abziehbare Mehraufwendungen für Verpflegung entstanden sind.