BFH - Beschluß vom 12.06.2002
XI B 192/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1301

Verpflegungsmehraufwendungen; Abgrenzung Dienstreise/Tätigkeit auf wechselnden Einsatzstellen

BFH, Beschluß vom 12.06.2002 - Aktenzeichen XI B 192/01

DRsp Nr. 2002/10455

Verpflegungsmehraufwendungen; Abgrenzung Dienstreise/Tätigkeit auf wechselnden Einsatzstellen

Seit Änderung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG 1996 ist es nicht mehr klärungsbedürftig, ob es verfassungsgemäß ist, die in der eigenen Wohnung liegenden Betriebsräume, in denen ArbN beschäftigt und Kunden empfangen werden, nicht als Betriebsstätte zu behandeln und demgemäß Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich von Montagearbeiten nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nach den Grundsätzen für eine Tätigkeit auf ständig wechselnden Einsatzstellen zu behandeln.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angesprochene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).