FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.05.2010
3 K 393/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 41 Abs. 2 S. 3; HGB § 480;

Verpflegungsmehraufwendungen eines auf einem Hochsee-Fischfangschiff eingesetzten Seemanns; Ende einer Reise und Beginn einer neuen Dreimonatsfrist im Zusammenhang mit Mehraufwendungen für die Verpflegung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 393/09

DRsp Nr. 2011/2605

Verpflegungsmehraufwendungen eines auf einem Hochsee-Fischfangschiff eingesetzten Seemanns; Ende einer Reise und Beginn einer neuen Dreimonatsfrist im Zusammenhang mit Mehraufwendungen für die Verpflegung

1. Die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwand (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird. 2. Die Auswärtstätigkeit eines Seemanns findet bei einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt. Läuft das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von neuem. Als Heimathafen gilt nach § 480 HGB der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird. 3. Kehrt ein Hochsee-Fischfangschiff regelmäßig nicht in seinen Heimathafen zurück, endet die einzelne Reise bei einem von der Reederei auf unbestimmte Zeit angeheuerten Schiffsoffizier entweder jeweils mit der im Seefahrtsbuch dokumentierten Abmusterung oder dann, wenn das Schiff wieder in seinen Ausgangshafen einläuft.