FG Düsseldorf - Urteil vom 12.08.2003
9 K 3893/02 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2c, 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 352

Verpflegungsmehraufwendungen; Einsatzwechseltätigkeit; Sperrkassierer; Energieversorgungsunternehmen; Außendiensttätigkeit; Arbeitsstätte - Keine ausschließliche Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen bei Sperrkassierer

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 9 K 3893/02 E

DRsp Nr. 2005/617

Verpflegungsmehraufwendungen; Einsatzwechseltätigkeit; Sperrkassierer; Energieversorgungsunternehmen; Außendiensttätigkeit; Arbeitsstätte - Keine ausschließliche Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen bei Sperrkassierer

Ein bei einem Energieversorgungsunternehmen beschäftigter Sperrkassierer, der zu Beginn jedes Arbeitstages die Betriebsstätte seines Arbeitgebers zur Vor- und Nachbereitung seiner Außendiensttätigkeit aufsucht, ist nicht ausschließlich in typischer Weise an wechselnden Einsatzstellen tätig und kann daher den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Abwesenheit von der Wohnung von mehr als 8 Stunden nicht beanspruchen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2c, 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen wegen Einsatzwechseltätigkeit geltend machen kann.