FG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2003
18 K 6417/01 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 19 ; LStR R 37 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2; LStR R 37 Abs. 4 Satz 3; LStR R 37 Abs. 5;
Fundstellen:
EFG 2004, 1822

Verpflegungsmehraufwendungen; Marinesoldat; Regelmäßige Arbeitsstätte; Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit; Doppelte Haushaltsführung; Ausbildungskosten; Fortbildungskosten; Zusammenhang mit späterer Berufsausübung - Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand und doppelte Haushaltsführung eines Marinesoldaten

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2003 - Aktenzeichen 18 K 6417/01 E

DRsp Nr. 2004/14316

Verpflegungsmehraufwendungen; Marinesoldat; Regelmäßige Arbeitsstätte; Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit; Doppelte Haushaltsführung; Ausbildungskosten; Fortbildungskosten; Zusammenhang mit späterer Berufsausübung - Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand und doppelte Haushaltsführung eines Marinesoldaten

1. Ein Marinesoldat, der überwiegend auf einem Schnellboot und im übrigen zur Vor- und Nachbereitung der Einsätze im Innendienst tätig ist, hat sowohl auf dem Boot als auch in den jeweiligen Kasernen seine regelmäßige Arbeitsstätte, so dass er Mehraufwendungen für Verpflegung für die Dauer der Manövereinsätze nicht als Werbungskosten abziehen kann. 2. Der Dienst auf einem Schnellboot der Marine stellt auch keine Einsatzwechsel - oder Fahrtätigkeit dar. 3. Wiederholte Einsätze auf einem Marineboot führen nicht zur jeweiligen Neubegründung einer doppelten Haushaltsführung. 4. Aufwendungen für Fahrtkosten, Telefonkosten und AfA für einen Computer können nicht als Berufsausbildungs- oder Fortbildungskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige deren konkreten Zusammenhang mit einer Berufsausbildung oder der späteren Einkunftserzielung nicht nachweist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 19 ;