Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Zulassungsgrund der Divergenz den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend ausreichend dargelegt hat. Jedenfalls liegt eine Abweichung nicht vor.
Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls-- tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 19. Juli 1995 II B 9/95, BFH/NV 1996, 108).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|