FG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2009
7 K 303/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 3c Abs. 1; EStG § 11;
Fundstellen:
EFG 2010, 716

Verpflegungsmehraufwendungen von Soldaten auf Dienstreise

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 7 K 303/06

DRsp Nr. 2010/4764

Verpflegungsmehraufwendungen von Soldaten auf Dienstreise

1. Bei der Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen von Soldaten auf Dienstreise ist der als WK abzugsfähige Pauschbetrag sowohl um das ausgezahlte als auch um das einbehaltene Trennungsgeld zu kürzen. 2. Zum Begriff des "Zufließens" nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. 3. Ein Zufluss liegt auch vor, wenn der Stpfl. an einer vom ArbG zur Verfügung bereitgestellten Verpflegung teilnimmt, soweit er dafür kein Entgelt entrichtet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 3c Abs. 1; EStG § 11;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung von Verpflegungsmehraufwendungen eines Soldaten.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte als Soldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr führte er mehrere Dienstreisen durch. Für den ihm dabei entstandenen Verpflegungsmehraufwand standen ihm nach § 9 Bundesreisekostengesetz (BRKG) und der Trennungsgeldverordnung (TGV) Tagegelder - in den ersten vierzehn Tagen in Höhe der Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG und danach in Höhe des Sachbezugswertes der Verpflegung - zu.