Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung von Verpflegungsmehraufwendungen eines Soldaten.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte als Soldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr führte er mehrere Dienstreisen durch. Für den ihm dabei entstandenen Verpflegungsmehraufwand standen ihm nach § 9 Bundesreisekostengesetz (BRKG) und der Trennungsgeldverordnung (
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