Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 18.02.2009 und der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 11.03.2010, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2010, werden dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für 2007 i. H. v. 909,-- Euro und für 2008 i. H. v. 1.077,-- Euro zu berücksichtigen sind.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62 % zu tragen.
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