FG Hessen - Beschluss vom 07.02.2022
9 V 1559/21
Normen:
AO § 222;

Verpflichtung der Familienkasse zur Stundung einer Kindergeldrückforderung

FG Hessen, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 9 V 1559/21

DRsp Nr. 2022/10421

Verpflichtung der Familienkasse zur Stundung einer Kindergeldrückforderung

Orientierungssätze: Es ist in hohem Maße zweifelhaft, ob die offensichtlich in Reaktion auf das BFH-Urteil vom 25.02.2021 (III R 36/19, BStBl. II 2021, 712) durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgte Neuorganisation des Inkasso-Services der Familienkassen, welche bewirkt, dass Rechtsbehelfsverfahren in diesem Bereich weiterhin durch Mitarbeiter der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord, wenn auch unter dem Briefkopf der örtlich zuständigen Familienkasse, bearbeitet werden, den Vorgaben des BFH entspricht.

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

AO § 222;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stundung einer Kindergeldrückforderung.

Die Antragsgegnerin forderte mit Bescheid vom 16.03.2020 von der Antragstellerin angeblich überbezahltes Kindergeld i.H.v. 14.208,-- EUR für den Zeitraum April 2009 bis einschließlich September 2015 zurück, da das Kind der Antragstellerin A, geboren am 05.09.1997, im April 2009 nach Algerien verzogen sei und die Antragstellerin der Antragsgegnerin dies nicht mitgeteilt habe.