Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stundung einer Kindergeldrückforderung.
Die Antragsgegnerin forderte mit Bescheid vom 16.03.2020 von der Antragstellerin angeblich überbezahltes Kindergeld i.H.v. 14.208,-- EUR für den Zeitraum April 2009 bis einschließlich September 2015 zurück, da das Kind der Antragstellerin A, geboren am 05.09.1997, im April 2009 nach Algerien verzogen sei und die Antragstellerin der Antragsgegnerin dies nicht mitgeteilt habe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|