BFH - Beschluss vom 09.06.2010
X B 41/10
Normen:
EGV Art. 10 S. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 227; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1783
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1285/08

Verpflichtung der Finanzbehörde zur Rücknahme einer dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Steuerfestsetzung im Billigkeitsverfahren gem. § 227 Abgabeordnung (AO); Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

BFH, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen X B 41/10

DRsp Nr. 2010/14100

Verpflichtung der Finanzbehörde zur Rücknahme einer dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Steuerfestsetzung im Billigkeitsverfahren gem. § 227 Abgabeordnung (AO); Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

NV: Ein gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßender Steuerbescheid kann nicht allein wegen der Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht geändert werden, wenn keine Änderungsvorschrift nach der Abgabenordnung greift und zudem bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Normenkette:

EGV Art. 10 S. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 227; AEUV Art. 267;

Gründe

Die Beschwerde ist bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit zumindest unbegründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), auf den die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Beschwerde stützen wollen, ist nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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