BGH - Beschluss vom 23.04.2019
2 StR 79/19
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; StPO § 404 Abs. 2; ZPO § 291 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.10.2018

Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schadenersatz für alle materiellen und immateriellen Schäden; Miteinbeziehung aller aus den Taten zukünftig entstehenden Schäden; Fehlen einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung; Beginn der Verpflichtung des Angeklagten zur Zinszahlung

BGH, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 2 StR 79/19

DRsp Nr. 2019/14309

Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schadenersatz für alle materiellen und immateriellen Schäden; Miteinbeziehung aller aus den Taten zukünftig entstehenden Schäden; Fehlen einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung; Beginn der Verpflichtung des Angeklagten zur Zinszahlung

Verlangt der Geschädigte für durch einen sexuellen Missbrauch erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass

a)

Zinsen auf das Schmerzensgeld für die Nebenklägerinnen jeweils ab dem 14. September 2018 zu zahlen sind und

b)

der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schadenersatz für alle materiellen und immateriellen Schäden, die der Nebenklägerin R. aus den Taten zukünftig entstehen, aufgehoben wird. Insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

2.