I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wird vom Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) als infolge Zession Haftende für die Ausfuhrerstattung in Anspruch genommen, die der L-GmbH (im Folgenden: L) für die Ausfuhr eines Schlachtrindes in die Türkei gewährt worden ist, welches auf dem Transport verendet ist.
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