Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide für drei Jahre, denen eine nach Durchführung der Betriebsprüfung geschlossene tatsächliche Verständigung zu Grunde liegt.
Der Kläger betreibt seit März 2010 eine Bar. Er erzielt hier Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Daneben erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Es wurden folgende Umsätze/Ergebnisse erklärt:
2010 | 2011 | 2012 | |
Umsätze | 3 T€ | 4 T€ | 9 T€ |
Wareneinsatz | 3 T€ | 4 T€ | 5 T€ |
Ergebnisse | -19 T€ | -18 T€ | -13 T€ |
2013 wurde durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen wegen des Verdachts von Steuerstraftaten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Vertreter im Steuerstrafverfahren war Herr Rechtsanwalt. Parallel führte das Finanzamt beim Kläger eine Außenprüfung durch und stellte diverse Aufzeichnungsmängel fest.
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